Druckgenehmigung

Druckereien durften einen Auftrag nur annehmen, wenn dafür eine Druckgenehmigung vorlag. Für Bücher wurden die Druckgenehmigungen von der 1963 eingerichteten Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel beim Kulturministerium erteilt. Verlage und Institutionen mussten für jede Veröffentlichung einen Antrag stellen. Für nicht verlagsgebundene Schriften wie Lehr- und Studienmaterial sowie institutionsinterne Veröffentlichungen vergab der Rat des Bezirkes (bzw. der Magistrat von Berlin) die Druckgenehmigung. Ausgenommen von der staatlichen Druckgenehmigungspraxis waren Drucksachen „Nur für den innerkirchlichen Dienstgebrauch“. In den achtziger Jahren erschienen auf diesem Wege oppositionelle Samisdat-Zeitschriften.

Das Druckgenehmigungsverfahren – de facto eine Vorzensur – sollte die Verbreitung politisch unliebsamer Schriften verhindern und diente zugleich als Steuerinstrument für die Mangelware Druckpapier und knappe Druckkapazitäten. Die Liederhefte der DDR-Folkbands wurden vom zuständigen Kabinett für Kulturarbeit bzw. vom Zentralhaus für Kulturarbeit abgesegnet, manche allerdings erst mit mehrjähriger Verzögerung.

Ein aus heutiger Sicht praktischer Nebeneffekt der Genehmigungspflicht war, dass man der Druckgenehmigungsnummer, die jede Drucksache sichtbar tragen musste, zweifelsfrei das Entstehungsjahr entnehmen kann. Selbst Siebdruckplakate mit einer Auflage von nur wenigen Dutzend Stück tragen diese Nummer.